Beratungseinsatz gem. §37.3 SGB XI

Der Beratungseinsatz gem. §37.3 SGB XI (oder Qualitätssicherungsbesuch) ist ein regelmäßig stattfindender Beratungsbesuch für Pflegebedürftige, die zuhause von Angehörigen gepflegt werden. Je nach Pflegegrad und Leistungsform besteht für den Beratungseinsatz auch eine Pflicht.

§37.3 SGB XI definiert den Beratungseinsatz wie folgt:
„Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslichen Pflegende“.

Werden Pflegebedürftige von professionellen Pflegefachkräften gepflegt (z.B. einem Pflegedienst), ist die Qualität der Pflege entsprechend gesichert. Anders sieht es aus, wenn Angehörige, z.B. Familienmitglieder, Freunde oder Ehrenamtliche sich um die Pflege kümmern. Durch regelmäßigen Beratungsbesuchen sollen die Angehörigen bei der Pflege unterstützt werden und erhalten somit von zertifizierten Pflegeberater/innen hilfreiche Tipps und Ratschläge. Pflegeberater/innen überprüfen auch, ob die Pflege sichergestellt ist und geben Tipps zur Verbesserung der Pflegesituation.

Ablauf eines Beratungseinsatzes

Der Ort der Prüfung ist das eigene Zuhause des Pflegebedürftigen. So eine Beratung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten, kann durch zusätzliche Pflegeschulungen (nach §45 SGB XI) aber noch länger dauern.
Zu Beginn stellt der Berater Fragen zum Tagesablauf der Pflege, um sich ein Bild vom Pflegealltag zu machen und um einschätzen zu können, wo noch Unterstützung notwendig ist.
Die Ergebnisse der Beratung werden von dem Pflegeexperten in einem Formular festgehalten. Eine Kopie davon wird an die Pflegekasse als Beleg zugesendet.

Intervall der Inanspruchnahme

Die Beratungseinsätze müssen Pflegebedürftige, die von Angehörigen zuhause gepflegt werden
– in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und
– in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich abrufen.

Was passiert bei Versäumnissen oder Verspätungen?

Sollte die Frist verstrichen sein (je nach Pflegegrad Ende jedes Quartal oder Ende jedes Halbjahr), droht eine Kürzung des Pfleggeldes um 50%. Bei Wiederholung besteht auch die Gefahr, dass das Pflegegeld komplett wegfällt. Denken Sie also rechtzeitig an Ihre Beratungseinsätze.